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Details

Familiengericht Rheinfelden

Familiengericht Rheinfelden
Notfallnummern
Hermann-Keller-Strasse 6
4310
Rheinfelden
061 836 83 36
https://www.ag.ch/de/gerichte/kesb/organisation_13/kesb_1/standorte_1/familiengericht_rheinfelden/familiengerichtrheinfelden.jsp

Das Familiengericht ist eine Abteilung des Bezirksgerichts. Es ist zuständig für familienrechtliche Verfahren und neu für alle Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die es als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wahrnimmt.

Das Familiengericht ist als erste Instanz zuständig für alle familienrechtlichen Verfahren, für die das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) eine gerichtliche Zuständigkeit vorsieht. Dabei handelt es sich insbesondere um Ehescheidungen und Ehetrennungen, Eheschutzverfahren, Vaterschaftsprozesse und Unterhaltsklagen. In diesen Verfahren entscheidet je nach Verfahrensart die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder das Kollegialgericht, zusammengesetzt aus der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten und vier Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern. Bei Bedarf, insbesondere wenn kindesrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, können anstelle von bis zu zwei Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern Fachrichterinnen oder Fachrichter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt werden. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfindung teil.

Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist das Familiengericht für Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zuständig. Kindesschutzverfahren dienen grundsätzlich dazu, die Gefährdung eines Kindes, sei es unmittelbar oder in seiner Entwicklung, durch behördliche Intervention oder Begleitung abzuwenden, sofern und soweit die Kindseltern die Gefährdung nicht selber angemessen zu bewältigen vermögen. Erwachsenenschutzverfahren bezwecken im Allgemeinen die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sofern weder das private Umfeld der betroffenen Person noch private oder öffentliche Beratungs- und Sozialdienste die erforderliche Hilfe leisten können. Je nach Verfahrensart entscheidet in diesen Verfahren die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder das Kollegialgericht. Dieses setzt sich aus der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern, vorwiegend aus den Gebieten Psychologie/Pädagogik und Soziale Arbeit, zusammen. Der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber kommt beratende Stimme zu.